PPWR 2026 clarifications on manufacturers transport packaging EPR and Article 5

PPWR 2026: Neue Klarstellungen zu Herstellern, Transportverpackungen, Artikel 5 und EPR

Die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR) gilt nun in der gesamten Europäischen Union, doch einige Fragen hinsichtlich der Zuständigkeiten und der Umsetzung bedürfen noch einer weiteren Klärung.

Im Juni 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission Leitlinien zur Auslegung ausgewählter Bestimmungen der PPWR, in denen Fragen behandelt werden, die von Unternehmen und Behörden der Mitgliedstaaten aufgeworfen wurden. Die Leitlinien liefern wichtige Klarstellungen dazu, wer als Hersteller gilt, wie die Verantwortung für Transportverpackungen festgelegt wird, worin sich der Hersteller vom EPR-Hersteller unterscheidet und wie bestimmte Anforderungen an Verpackungen und Stoffe auszulegen sind.

Diese Klarstellungen sind insbesondere für Unternehmen relevant, die umfangreiche Verpackungsportfolios, Transportverpackungen, Eigenmarkenprodukte, Lieferantenbeziehungen und Verpackungen verwalten, die auf mehreren EU-Märkten in Verkehr gebracht werden.

Das Verständnis dieser Auslegungen kann Unternehmen dabei helfen, die Zuständigkeiten korrekt zuzuweisen und zu vermeiden, dass die Verpflichtungen von Herstellern, Importeuren und EPR-Verpflichteten als austauschbar betrachtet werden.

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Was hat die Kommission zur Definition des Begriffs „Hersteller“ klargestellt?

Eine der wichtigsten Klarstellungen im PPWR betrifft die Definition des Begriffs „Hersteller“.

Gemäß Artikel 3 ist der Hersteller nicht unbedingt das Unternehmen, das die Verpackung tatsächlich herstellt. In den Leitlinien der Kommission wird erläutert, dass bei der Bestimmung des Herstellers zwei Faktoren besonders wichtig sind:

  • Die Rolle, die bei der Entwicklung oder Herstellung der Verpackung gespielt wurde
  • Der Name oder die Marke, unter der die Verpackung entworfen oder hergestellt wird

Wenn eine Verpackung einen bestimmten Namen oder eine bestimmte Marke trägt, kann der Inhaber dieses Namens oder dieser Marke in der Regel als Hersteller angesehen werden, da er in seiner vertraglichen Beziehung zu den Lieferanten die entscheidende Rolle spielt und die Eigenschaften der Verpackung festlegen kann.

Die Kommission stellt außerdem klar, dass im Sinne der PPWR innerhalb einer Lieferkette nur ein Hersteller vorgesehen ist. Dies ist wichtig für Unternehmen, die bisher davon ausgegangen sind, dass die Verantwortung zwischen dem Verpackungshersteller, dem Markeninhaber und dem Abfüller aufgeteilt werden könne.

Bei Verpackungen ohne Markenzeichen oder Markennamen kann die Beurteilung anders ausfallen. Die Kommission weist darauf hin, dass die entscheidende Frage lauten kann, wer den Auftrag erteilt und wer die Gestaltungsvorgaben festgelegt hat.

Daher sind vertragliche Vereinbarungen, Verpackungsspezifikationen und Lieferantenbeziehungen wichtige Faktoren bei der Feststellung des Status als PPWR-Hersteller.

Transportverpackungen erfordern eine genauere Betrachtung

Die Definition des Herstellers ist insbesondere für Transportverpackungen von Bedeutung. Zu den Transportverpackungen zählen Verpackungen, die dazu dienen, die Handhabung und den Transport von Verkaufseinheiten oder Gruppen von Verkaufseinheiten zu erleichtern und diese gleichzeitig vor Transportschäden zu schützen. Beispiele hierfür sind Kartons, Paletten, Kisten, Stretchfolie und andere Schutzverpackungen.

Im Falle von Transportverpackungen geht die Kommission davon aus, dass der Hersteller in der Regel das Unternehmen ist, das die Transportverpackung herstellt. Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme, nämlich wenn die Verpackung eindeutig mit dem Markenzeichen des Verwenders versehen ist.

Wenn auf der Transportverpackung der Name oder das Markenzeichen des Verwenders angegeben ist, kann der Verwender im Sinne des PPWR als Hersteller angesehen werden.

Diese Unterscheidung kann insbesondere für Unternehmen von Bedeutung sein, die maßgeschneiderte oder mit ihrem Markenzeichen versehene Transportverpackungen bestellen.

Inwiefern sich der Herstellerstatus bei Transportverpackungen unterscheiden kann

VerpackungssituationHersteller im Rahmen des PPWR
Markenlose Transportverpackungen, hergestellt von einem VerpackungslieferantenNormalerweise der Verpackungshersteller
Transportverpackung mit dem Markenzeichen des NutzersIn der Regel ist der Nutzer der Verpackung
Verpackung ohne Markenzeichen, bei der der Kunde das Design selbst festlegtDie Partei, die das maßgebliche Design bzw. den maßgeblichen Auftrag festlegt, kann ausschlaggebend sein
Aus Einzelteilen zusammengesetzte TransportverpackungDer Bestücker kann dann zum Einsatz kommen, wenn die Verpackung erst nach der Bestückung funktionsfähig wird.
Importeur oder Händler, der Verpackungen unter eigenem Namen verkauftKann gemäß Artikel 21 als Hersteller behandelt werden

Die Kommission hebt zudem eine weitere wichtige Frage hervor: ob der Gegenstand bereits dazu geeignet ist, eine Verpackungsfunktion zu erfüllen. Werden mehrere Komponenten zusammengesetzt und erst nach dem Zusammenbau zu einer Verpackung, kann der Zusammensteller zum Hersteller und zum ersten potenziellen Produzenten werden.

Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die komplexe Transportverpackungssysteme anstelle eines einzigen vorgefertigten Verpackungsformats verwenden.

Hersteller und EPR-Verpflichteter sind nicht dasselbe

Eine weitere wichtige Klarstellung ist die Unterscheidung zwischen dem Hersteller und dem Produzenten im Rahmen des PPWR. Diese Begriffe dienen unterschiedlichen regulatorischen Zwecken.

Der Hersteller ist in erster Linie dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Verpackungen den in den Artikeln 5 bis 12 geregelten Anforderungen an Nachhaltigkeit und Kennzeichnung entsprechen. Dazu gehören die Konformitätsbewertung, die technische Dokumentation und gegebenenfalls die EU-Konformitätserklärung.

Der EPR-Hersteller ist hingegen für die Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung in dem jeweiligen Mitgliedstaat verantwortlich. Dazu gehören die Registrierung, die Berichterstattung und die Entrichtung der EPR-Gebühren.

Daher kann es vorkommen, dass der Hersteller und der EPR-Produzent unterschiedliche Unternehmen sind.

Diese Unterscheidung ist insbesondere bei Transportverpackungen von Bedeutung, da der EPR-Hersteller davon abhängt, wo die Verpackung erstmals in Verkehr gebracht wird und welche Rolle der Wirtschaftsakteur in der Lieferkette spielt.

Die Kommission erläutert, dass mit dem PPWR angestrebt wird, für die Zwecke der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) einen Hersteller pro Verpackungseinheit zu ermitteln. Bei Transportverpackungen müssen Unternehmen berücksichtigen, wo die leere Verpackung erstmals in Verkehr gebracht wird und welcher Wirtschaftsakteur gemäß der Definition des Herstellers verantwortlich ist.

Wie sollten Unternehmen den Hersteller im Sinne der Herstellerverantwortung ermitteln?

Die Ermittlung des EPR-Verantwortlichen hängt von mehreren Faktoren ab und lässt sich nicht einfach durch die Frage klären, wer die Verpackung hergestellt hat.

Unternehmen sollten Folgendes berücksichtigen:

  • Wo die Verpackung erstmals in Verkehr gebracht wird
  • Ob die Verpackung leer ist oder ein Produkt enthält
  • Ob Transport-, Verkaufs-, Sammel- oder Serviceverpackungen
  • Unabhängig davon, ob es sich bei dem Wirtschaftsakteur um einen Hersteller, Importeur oder Händler handelt
  • Ob die Verpackung direkt an einen Endverbraucher geliefert wird
  • Ob ein anderes Unternehmen die Verpackung in dem betreffenden Mitgliedstaat zuerst in Verkehr bringt

Die Kommission stellt fest, dass die EPR-Verantwortung grundsätzlich bei dem in der Lieferkette in Frage kommenden Unternehmen liegt, das für die Erfüllung der EPR-Verpflichtungen in dem Mitgliedstaat zuständig ist, in dem die Verpackung voraussichtlich zu Abfall wird.

Das bedeutet, dass Unternehmen nicht automatisch davon ausgehen sollten, dass das Unternehmen, das in den technischen Unterlagen als Hersteller aufgeführt ist, auch für die EPR-Registrierung und die entsprechenden Gebühren verantwortlich ist.

Artikel 5: Was müssen Unternehmen jetzt wissen?

Artikel 5 ist ein weiterer Bereich, in dem Unternehmen zwischen verschiedenen Anforderungen unterscheiden müssen, anstatt alle bedenklichen Stoffe als eine einzige Verpflichtung zu behandeln.

Der Artikel schreibt vor, dass Verpackungen so hergestellt werden müssen, dass das Vorkommen und die Konzentration von bedenklichen Stoffen in Verpackungsmaterialien und -komponenten auf ein Minimum reduziert werden. Außerdem legt er spezifische Grenzwerte für bestimmte Stoffe fest.

Bei Schwermetallen darf die Gesamtkonzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungskomponenten 100 mg/kg nicht überschreiten.

Die PPWR führt ab dem 12. August 2026 zudem spezifische PFAS-Anforderungen für Verpackungen ein, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Zu den Grenzwerten gehören:

  • 25 ppb für jeden einzelnen PFAS-Stoff im Rahmen einer gezielten PFAS-Analyse
  • 250 ppb für die Summe der untersuchten PFAS
  • 50 ppm für PFAS, einschließlich polymerer PFAS, vorbehaltlich der in Artikel 5 festgelegten Bedingungen

Die Kommission hat zudem dargelegt, wie die Einhaltung der PFAS-Vorschriften bewertet und durchgesetzt werden kann. Wichtig ist dabei, dass sie darauf hinweist, dass es derzeit keine einheitliche, harmonisierte EU-Methodik für PFAS-Untersuchungen an Verpackungen gibt, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Die Kommission empfiehlt daher ein schrittweises Vorgehen unter Verwendung der verfügbaren Analysemethoden.

Für Unternehmen unterstreicht dies, wie wichtig es ist, über zuverlässige Lieferanteninformationen und geeignete technische Nachweise zu verfügen, anstatt sich ausschließlich auf allgemeine Erklärungen zu verlassen.

In Artikel 5 geht es um mehr als nur PFAS

Auch wenn PFAS große Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat, sollte Artikel 5 nicht allein auf die PFAS-Beschränkung reduziert werden.

Die allgemeine Verpflichtung zur Minimierung bedenklicher Stoffe gilt für Verpackungen und Verpackungskomponenten. Unternehmen benötigen daher ausreichende Informationen über die in ihren Verpackungen verwendeten Materialien und Komponenten, um feststellen zu können, ob relevante Stoffe die Einhaltung der Vorschriften beeinträchtigen könnten.

Dazu können Informationen gehören, die sich auf Folgendes beziehen:

  • Verpackungsmaterialien
  • Beschichtungen und Barriereschichten
  • Klebstoffe
  • Druckkomponenten
  • Zusatzstoffe
  • Recycelte Materialien
  • Teile, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen
  • Vom Lieferanten bereitgestellte Informationen zu Chemikalien

Die PPWR schreibt vor, dass die entsprechenden Nachweise zur Einhaltung von Artikel 5 gegebenenfalls in der technischen Dokumentation enthalten sein müssen. Dies führt zu einer engeren Verknüpfung zwischen Lieferantendaten, Prüfungen und der technischen Dokumentation.

Die Kennzeichnung von Verpackungen gewinnt zunehmend an Bedeutung

Die neueste Auslegung unterstreicht zudem, wie wichtig es ist, Verpackungen korrekt zu identifizieren, bevor die Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der Vorschriften zugewiesen werden.

Die Definition des Begriffs „Verpackung“ im PPWR umfasst Gegenstände, die zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zum Transport oder zur Präsentation von Produkten bestimmt sind. Die Kommission stellt jedoch klar, dass ein Gegenstand nicht automatisch als Verpackung anzusehen ist, nur weil er in der nicht erschöpfenden Liste in Anhang I aufgeführt ist.

Auch die eigentliche Definition und Funktion des Gegenstands müssen geprüft werden.

Dies ist für Unternehmen von Bedeutung, die sich mit Verpackungskomponenten, Zubehörteilen und komplexen Verpackungssystemen befassen.

Bevor Unternehmen einen Hersteller oder einen EPR-Verpflichteten benennen, sollten sie zunächst Folgendes festlegen:

  • Ob der Artikel als Verpackung gilt
  • Welche Verpackungsfunktion erfüllt sie?
  • Ob es sich nun um ein Verpackungsbauteil oder ein Zusatzelement handelt
  • Zu welchem Verpackungsformat gehört es?
  • Ob es leer oder mit einem Produkt verkauft wird
  • Wo es erstmals zur Verfügung gestellt wird
  • Welches Unternehmen entwickelt, produziert oder vermarktet das Produkt?

Eine korrekte Kennzeichnung der Verpackung bildet die Grundlage für die Festlegung der jeweiligen Compliance-Verpflichtungen.

Die Kennzeichnung der Verpackung unterstützt zudem die Rückverfolgbarkeit

Sobald die Verpackungen korrekt klassifiziert wurden, müssen Unternehmen ausreichende Informationen aufbewahren, um sie während des gesamten Konformitätsprozesses identifizieren zu können.

Gemäß Artikel 15 müssen Hersteller sicherstellen, dass die Verpackung mit einer Typenbezeichnung, einer Chargennummer, einer Seriennummer oder einem anderen Identifikationsmerkmal versehen ist. Ist dies aufgrund der Größe oder der Art der Verpackung nicht möglich, können die erforderlichen Angaben in den Begleitunterlagen gemacht werden.

Die Hersteller müssen außerdem ihren Namen, ihren eingetragenen Firmennamen oder ihre Marke sowie ihre Kontaktdaten auf der Verpackung oder gegebenenfalls auf einem geeigneten Datenträger angeben.

Dadurch wird eine direkte Verbindung zwischen der physischen Verpackung, dem verantwortlichen Hersteller und der dazugehörigen technischen Dokumentation hergestellt.

Für Unternehmen mit einem umfangreichen Verpackungsportfolio bedeutet dies, dass die Kennzeichnung von Verpackungen als strukturierte Compliance-Daten verwaltet werden sollte und nicht als isolierte Etikettierungsmaßnahme.

Was bedeuten diese Klarstellungen für Unternehmen?

Die neuesten PPWR-Leitlinien schaffen kein neues Regulierungssystem. Stattdessen sorgen sie für mehr Klarheit darüber, wie die bestehenden PPWR-Bestimmungen auszulegen und anzuwenden sind.

Für Unternehmen sind die praktischen Prioritäten nun klarer:

  • Überprüfen Sie, wie der Herstellerstatus im gesamten Verpackungsportfolio zugewiesen wird
  • Transportverpackungen mit und ohne Markenzeichen getrennt kennzeichnen
  • Ermitteln Sie, wer für das Verpackungsdesign und die Spezifikationen verantwortlich ist
  • Unterscheidung zwischen den Verantwortlichkeiten der Hersteller und den Verpflichtungen der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR)
  • Überprüfung, in welchem Mitgliedstaat Verpackungen erstmals in Verkehr gebracht werden
  • Stellen Sie fest, ob jedes Verpackungsstück tatsächlich unter die PPWR-Definition fällt
  • Verbesserung der Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Verpackungen
  • Erfassung von Lieferanteninformationen gemäß Artikel 5
  • Auswertung der Erkenntnisse zu Schwermetallen und PFAS
  • Stellen Sie sicher, dass die technische Dokumentation mit den tatsächlich auf den Markt gebrachten Verpackungen übereinstimmt

Diese Maßnahmen sind besonders wichtig für Unternehmen, die mit mehreren Verpackungslieferanten zusammenarbeiten, Eigenmarkenprodukte vertreiben, Transportverpackungen einsetzen oder über komplexe Vertriebsnetze verfügen.

Ein präziserer Ansatz zur Einhaltung der PPWR-Vorschriften

Die neuesten Leitlinien der Kommission machen vor allem eines deutlich: Die Einhaltung der PPWR-Vorschriften lässt sich nicht immer allein dadurch feststellen, dass man fragt, wer ein Verpackungsstück tatsächlich herstellt.

Die Rolle des Markeninhabers, die Gestaltungsvorgaben, das Markenzeichen, die Verpackungsform, die Struktur der Lieferkette und der Ort, an dem die Verpackung erstmals in Verkehr gebracht wird, können die jeweils geltende Haftung beeinflussen.

Gleichzeitig unterliegt die Herstellerverantwortung im Rahmen der EPR-Regelung anderen Rahmenbedingungen als die technischen Verpflichtungen der Hersteller.

Unternehmen müssen daher zunächst ihre Verpackungsströme erfassen, bevor sie die Zuständigkeiten für die Einhaltung der Vorschriften zuweisen. Eine übersichtliche Verpackungsbestandsaufnahme kann dabei helfen, jedes Verpackungsformat mit seinem Hersteller, dem EPR-Verpflichteten, den Nachweisen des Lieferanten, der technischen Dokumentation und den geltenden PPWR-Anforderungen zu verknüpfen.

Ein praxisorientierter Ansatz zu den neuesten PPWR-Erläuterungen mit PackIntelX

Da das PPWR nun in die Anwendungsphase übergeht, benötigen Unternehmen praktische Verfahren, um die regulatorischen Anforderungen in die Einhaltung der Vorschriften auf Verpackungsebene umzusetzen.

PackIntelX unterstützt Unternehmen durch PPWR-Beratung, PPWR-Check, technische Dokumentation, Unterstützung bei der EU-Konformitätserklärung, Zusammenarbeit mit Lieferanten, Recyclingfähigkeitsanalysen und digitale Compliance-Lösungen.

Diese Funktionen können Unternehmen dabei helfen, ihre Verpflichtungen im Bereich der Verpackungen zu ermitteln, entsprechende Nachweise zu organisieren und einen strukturierten Ansatz für die Einhaltung der PPWR-Vorschriften über das gesamte Verpackungsportfolio und auf allen EU-Märkten hinweg zu etablieren.

Abschließende Gedanken

Die neuesten Auslegungen der PPWR bieten Unternehmen, die sich mit Herstellerverantwortung, Transportverpackungen, Artikel 5, EPR und der Kennzeichnung von Verpackungen befassen, wichtige Klarheit.

Insbesondere bei Transportverpackungen sollten Unternehmen nicht mehr davon ausgehen, dass der Hersteller der Verpackung immer der einzige relevante Akteur ist. Markenbildung, Designkontrolle, Montage und der Zeitpunkt, zu dem die Verpackung ihre Funktion erfüllen kann, können Einfluss darauf haben, wie die Verantwortung festgelegt wird.

Ebenso wichtig ist die Unterscheidung zwischen Hersteller und EPR-Verpflichteten. Der eine Begriff bezieht sich in erster Linie auf die Konformität von Verpackungen, während der andere die erweiterte Herstellerverantwortung innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats betrifft.

Da die PPWR nun in Kraft getreten ist, sollten Unternehmen diese Rollen anhand ihrer tatsächlichen Verpackungsströme überprüfen und sicherstellen, dass die Kennzeichnung der Verpackungen, die Nachweise der Lieferanten und die technischen Unterlagen aufeinander abgestimmt sind.

Wenn Organisationen diese Auslegungen bereits jetzt verstehen, kann dies ihnen dabei helfen, im Zuge der weiteren Umsetzung einen präziseren und besser begründbaren Prozess zur Einhaltung der PPWR-Vorschriften zu entwickeln.

Häufig gestellte Fragen

1. Wer gilt gemäß PPWR als Hersteller von Transportverpackungen?

Als Hersteller der Transportverpackung gilt in der Regel das Unternehmen, das die Transportverpackung herstellt. Ist die Verpackung jedoch eindeutig mit dem Namen oder dem Markenzeichen des Verwenders gekennzeichnet, kann der Verwender als Hersteller angesehen werden. Bei der Feststellung der Verantwortung berücksichtigt die Kommission zudem Kriterien hinsichtlich der Konstruktion, der Montage und der Funktion der Verpackung.

2. Ist der Hersteller derselbe wie der EPR-Produzent?

Nicht unbedingt. Der Hersteller ist dafür verantwortlich, die Übereinstimmung der Verpackung mit den geltenden PPWR-Anforderungen hinsichtlich Nachhaltigkeit und Kennzeichnung sicherzustellen, während der EPR-Hersteller für die Erfüllung der EPR-Verpflichtungen wie Registrierung, Berichterstattung und Zahlung der EPR-Gebühren im jeweiligen Mitgliedstaat verantwortlich ist.

3. Was regelt Artikel 5 des PPWR?

Artikel 5 befasst sich mit Stoffen in Verpackungen. Er enthält eine allgemeine Anforderung zur Minimierung bedenklicher Stoffe, Grenzwerte für die Gesamtkonzentration bestimmter Schwermetalle sowie spezifische PFAS-Beschränkungen für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.

4. Wie lauten die PPWR-Grenzwerte für PFAS in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen?

Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden, wenn sie PFAS in einer Konzentration enthalten, die den festgelegten Grenzwerten entspricht oder diese überschreitet, einschließlich 25 ppb für einen einzelnen PFAS im Rahmen einer gezielten Analyse und 250 ppb für die Summe der gezielten PFAS, vorbehaltlich der Bedingungen in Artikel 5.

5. Warum ist die Kennzeichnung von Verpackungen im Rahmen von PPWR wichtig?

Eine korrekte Identifizierung von Verpackungen hilft Unternehmen dabei, festzustellen, ob ein Artikel als Verpackung gilt, den jeweiligen Hersteller und den EPR-Verpflichteten zu ermitteln, die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten und die Verpackung mit den zugehörigen technischen Unterlagen und Konformitätsnachweisen zu verknüpfen.

6. Was wurde in den PPWR-Leitlinien der Europäischen Kommission präzisiert?

Die Leitlinien der Kommission befassen sich mit ausgewählten Fragen zur Definition des Begriffs „Verpackung“, zu den Verantwortlichkeiten von Herstellern und Produzenten, zu Transportverpackungen, zur Durchsetzung der PFAS-Vorschriften, zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) sowie zu weiteren Bestimmungen der PPWR. Sie sollen zu einer einheitlicheren Auslegung und Anwendung der Verordnung in der gesamten EU beitragen.

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