European Commission Publishes Second Edition of PPWR FAQs Just 11 Days Before Application

Die Europäische Kommission veröffentlicht die zweite Ausgabe der PPWR-FAQs nur 11 Tage vor Beginn der Antragsfrist

Wie sich die neuen Auslegungen auf die laufende Umsetzung des PPWR auswirken könnten

Am 1. August 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission die zweite Ausgabe ihrer „Häufig gestellten Fragen“ zur Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung. Nur elf Tage vor Inkrafttreten der Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung am 12. August 2026 erhalten Unternehmen damit eine umfassende Aktualisierung, die neue Auslegungen zentraler Begriffsbestimmungen und Verpflichtungen enthält.

Was gibt es Neues? Fakten und Zahlen

Das Dokument in Zahlen:

  • 2. Auflage der FAQ
  • nur noch 11 Tage bis zum Antragsdatum für den PPWR
  • 69 Seiten in 20 Kapiteln,
  • mehr als 30 neue oder grundlegend überarbeitete Einträge sowie
  • 1 völlig neues Kapitel XVI, das sich mit der Durchsetzung befasst.

Die Kommission gibt neue oder erweiterte Leitlinien zu folgenden Themen heraus:

  • Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Verpackungen,
  • Durchsetzung nach dem 12. August 2026,
  • Verpflichtungen in Bezug auf Transportverpackungen,
  • die Angabe des Herstellers,
  • besorgniserregende Stoffe gemäß Artikel 5,
  • Kennzeichnung der Verpackung und
  • die Handhabung von Verpackungen und bereits vorrätigen Produkten.

Einige dieser Klarstellungen könnten sich unmittelbar auf Umsetzungsentscheidungen auswirken, die Unternehmen bereits getroffen haben.

Highlight 1: Wer ist der Hersteller von Transportverpackungen?

Die wichtigste Neuerung betrifft die Rolle des Herstellers bei Transportverpackungen.

Nach der neuen Auslegung der Kommission gilt als Hersteller von Transportverpackungen grundsätzlich das Unternehmen, das die Verpackung in ihrer endgültigen Form herstellt.

Dies könnte bedeuten, dass Anbieter bestimmter Transportverpackungen oder Verpackungsmaterialien im Rahmen der PPWR eine größere Verantwortung übernehmen müssen als bisher erwartet.

Besonders umstritten ist diese Frage bei Verpackungsmaterialien, die ihre endgültige Form erst während der Verwendung annehmen, wie beispielsweise Stretchfolie, Umhüllungsmaterialien oder ähnliche flexible Verpackungen.

Der Standpunkt der Kommission scheint nicht vollständig mit der bisherigen Auslegung der European National Registers for Packaging (EUNR) und der deutschen Zentralen Stelle Verpackungsregister übereinzustimmen. In deren früheren Leitlinien hieß es, dass bestimmte Materialien erst dann als Verpackungen gelten, wenn sie in ihre endgültige Verpackungsform gebracht, befüllt oder zusammengesetzt werden.

Die aktualisierte Auslegung könnte daher zu einer erheblichen Verlagerung der Verantwortung von Markeninhabern, Abfüllern oder Verpackungsnutzern hin zu Verpackungslieferanten und Materialherstellern führen.

Schwerpunkt 2: Artikel 5 und bedenkliche Stoffe

Die aktualisierten FAQ enthalten zudem weitere Hinweise zur Einhaltung von Artikel 5, der sich mit bedenklichen Stoffen in Verpackungen befasst.

Die Kommission verweist auf bestehende Normen und technische Berichte, anhand derer Hersteller nachweisen können, dass sie der Verpflichtung zur Minimierung bedenklicher Stoffe sowie den Grenzwerten für Schwermetallkonzentrationen nachkommen.

Dies bietet Unternehmen einen praxisorientierteren Ansatz für die Gestaltung ihrer Compliance-Prüfung.

Allerdings unterstreicht dies auch, wie wichtig es ist, zuverlässige Lieferanteninformationen und entsprechende Belege einzuholen.

Die Hersteller sollten Folgendes nachweisen können:

  • welche Materialien und Stoffe in der Verpackung enthalten sind,
  • welche Lieferantenerklärungen oder Prüfberichte vorliegen,
  • wie die Anforderung der Minimierung bewertet wurde, und
  • wie die Einhaltung der geltenden Konzentrationsgrenzwerte dokumentiert wurde.

Für viele Unternehmen wird die größte Herausforderung bei der Umsetzung nicht die gesetzliche Schwelle selbst sein, sondern die Verfügbarkeit und Qualität der Informationen entlang der gesamten Lieferkette.

Die aktualisierten FAQ erhöhen daher den Druck auf die Lieferanten, vollständige und verwertbare Nachweise vorzulegen.

Schwerpunkt 3: Kennzeichnung und Identifizierung von Verpackungen

Die zweite Auflage enthält zudem weitere Leitlinien zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Verpackungen.

Die Verpackung muss so gekennzeichnet sein, dass sie der entsprechenden Konformitätserklärung und den technischen Unterlagen zugeordnet werden kann.

In der Praxis ist hierfür in der Regel eine Typ-, Chargen-, Serien- oder sonstige Identifikationsnummer erforderlich.

Die Kommission weist darauf hin, dass eine Kennzeichnung auf Chargenebene in vielen Fällen ausreichend sein kann. Eine individuelle Kennzeichnung jedes einzelnen Verpackungsstücks ist möglicherweise nicht immer erforderlich, sofern die Verpackung eindeutig mit den entsprechenden Konformitätsunterlagen in Verbindung gebracht werden kann.

Dies ist wichtig für Unternehmen, die sich bisher nicht sicher waren, ob jede einzelne Verpackungskomponente eine eindeutige Nummer benötigt.

In den aktualisierten Leitlinien wird zudem bestätigt, dass die Einhaltung anderer branchenspezifischer Kennzeichnungsvorschriften, wie beispielsweise des Lebensmittelrechts, nicht automatisch die Identifizierungsanforderungen der PPWR erfüllt.

Unternehmen müssen daher prüfen, ob ihre bestehenden Verpackungsetiketten und Begleitunterlagen alle PPWR-relevanten Informationen enthalten.

Was bedeutet das für die bestehenden Bestände?

Die neuen FAQ bieten einige praktische Erleichterungen in Bezug auf Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden.

Bestehende Verpackungsbestände müssen in der Regel nicht allein aufgrund des Inkrafttretens der PPWR vernichtet oder neu etikettiert werden.

In bestimmten Fällen können fehlende Kennzeichnungen oder Herstellerangaben durch Begleitunterlagen ergänzt werden.

Von den Unternehmen wird jedoch weiterhin erwartet, dass sie sich nach Kräften bemühen, die erforderlichen Konformitätsunterlagen zu beschaffen oder zu rekonstruieren, auch wenn der ursprüngliche Lieferant nicht mehr erreichbar ist.

Das bedeutet, dass vorhandene Lagerbestände nicht außer Acht gelassen werden sollten. Unternehmen sollten ermitteln, welche Verpackungen vor dem Stichtag hergestellt wurden, und dokumentieren, wie damit verfahren wird.

Auswirkungen für den 12. August 2026

Die aktualisierten FAQ könnten erhebliche Auswirkungen darauf haben, wie Unternehmen die Zuständigkeiten innerhalb ihrer Lieferketten verteilen.

Insbesondere könnten mehr Lieferanten als Hersteller gelten und somit Verpflichtungen übernehmen müssen, von denen viele Unternehmen bisher annahmen, dass sie beim Markeninhaber, Abfüller oder Verwender der Verpackung verbleiben würden.

Dazu können folgende Aufgaben gehören:

  • Konformitätsbewertung,
  • technische Dokumentation,
  • die EU-Konformitätserklärung,
  • Kennzeichnung der Verpackung,
  • Nachweise der Lieferanten sowie
  • Kommunikation mit Importeuren und Händlern.

Bei einigen Verpackungsmaterialien könnte dies eine erhebliche Verlagerung der Verantwortung vom Markeninhaber hin zum Verpackungs- oder Materiallieferanten bedeuten.

Gleichzeitig signalisiert die Kommission, dass die Durchsetzung nach dem 12. August 2026 grundsätzlich auf einem verhältnismäßigen und kooperativen Ansatz beruhen sollte.

Es ist nicht davon auszugehen, dass nicht konforme Verpackungen in jedem Fall unmittelbar nach dem Stichtag automatisch verboten werden. Die Behörden können zunächst Abhilfemaßnahmen verlangen und den Unternehmen Zeit einräumen, um festgestellte Mängel zu beheben.

Dies sollte nicht als Aufschub der PPWR-Verpflichtungen missverstanden werden. Die Unternehmen müssen weiterhin nachweisen können, dass sie sich aktiv auf die Einhaltung der Vorschriften vorbereitet haben und dass sie verbleibende Lücken schließen.

Was Unternehmen jetzt prüfen sollten

Die aktualisierten FAQ machen eine erneute Bewertung der Rolle und der Verpackung unerlässlich.

Unternehmen sollten Folgendes überprüfen:

  • die Einstufung der einzelnen Verpackungsarten,
  • die Herstellerrolle für jede Verpackung und jedes Bauteil,
  • die Pflichten der Verpackungslieferanten,
  • die Aufbereitung von Transportverpackungen und Verpackungsmaterialien,
  • die vorliegenden Beweise gemäß Artikel 5,
  • Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Verpackungen,
  • Dokumentation der vorhandenen Bestände sowie
  • die Festlegung der Zuständigkeiten in Lieferantenverträgen.

Eine allgemeine Bewertung auf Unternehmensebene dürfte kaum ausreichen.

Ein und dasselbe Unternehmen kann für eine Verpackungsart als Hersteller, für eine andere als Vertreiber und für eine dritte als Importeur oder Produzent auftreten.

Klarheit lässt sich daher nur durch eine detaillierte Analyse des Verpackungsportfolios und der Rolle des Unternehmens in der Lieferkette auf Verpackungs- und Komponentenebene erreichen.

Fazit

Die zweite Ausgabe der PPWR-FAQ der Kommission erscheint zu einem äußerst heiklen Zeitpunkt im Umsetzungsprozess.

Es bietet in mehreren Bereichen nützliche Orientierungshilfen, führt jedoch auch neue Auslegungen ein, die Unternehmen dazu veranlassen könnten, bereits als geklärt geltende Entscheidungen zu überdenken.

Die wichtigsten Auswirkungen betreffen die Rolle der Hersteller, insbesondere im Bereich der Transportverpackungen und Verpackungsmaterialien.

Da der Stichtag näher rückt, sollten Unternehmen nicht ihre gesamte Umsetzung von Grund auf neu beginnen. Sie sollten jedoch ermitteln, welche Teile ihres derzeitigen Vorgehens von den neuen Leitlinien betroffen sind und wo möglicherweise die Verantwortlichkeiten der Lieferanten, die Dokumentation oder die Kennzeichnung der Verpackungen angepasst werden müssen.

Eine Woche vor Inkrafttreten der PPWR ist Klarheit hinsichtlich der Rollen und Zuständigkeiten im Bereich der Verpackung wichtiger denn je.

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