Neue Leitlinien der Kommission schaffen Klarheit hinsichtlich der Umsetzung von PPWR
Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) gilt weithin als die umfassendste Neugestaltung des Verpackungsrechts in Europa. Auf 124 Seiten Gesetzestext legt die Kommission einen komplexen Rechtsrahmen fest, der alle Akteure entlang der Verpackungswertschöpfungskette betrifft. Seit ihrer Veröffentlichung im Jahr 2025 sind die Auslegung und Klärung der Rechtsvorschriften zur Hauptaufgabe von Rechtsanwälten und Rechtsberatern geworden. Viele zentrale Aspekte der Verordnung blieben unklar und warfen praktische Fragen zur Umsetzung sowie die Notwendigkeit einer Klärung von Rollen und Pflichten auf.
Wichtige Leitlinien für PPWR 2026: Was jetzt zählt
Da der offizielle Anwendungsbeginn der PPWR am 12. August 2026 näher rückt, hat die Europäische Kommission einen offiziellen Leitfaden veröffentlicht (30. März 2026). Dieser enthält technische Erläuterungen und praktische Beispiele, um eine einheitliche und korrekte Umsetzung der PPWR zu unterstützen, ohne dabei die rechtlichen Verpflichtungen zu ändern.
Insbesondere für Markeninhaber, die von der Verordnung am stärksten betroffen sind, ist dieser Leitfaden von großer Bedeutung. Er erläutert, wie die wichtigsten Anforderungen der PPWR auszulegen sind, verringert Unsicherheiten und Compliance-Risiken und hilft Ihnen, Ihre Verpackungsstrategie frühzeitig darauf abzustimmen.
Wir haben das 113-seitige Dokument aufgeschlüsselt und die wichtigsten Auswirkungen für das Jahr 2026 zusammengefasst.
Eine klarere Definition des Herstellers
Mit der Veröffentlichung des PPWR-Leitfadens liefert die Europäische Kommission wichtige Klarstellungen zu einem der für die Umsetzung entscheidenden Konzepte: der Definition des Begriffs „Hersteller“.
Der Leitfaden legt eine klare Hierarchie fest. Wenn eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt eine Marke oder ein Warenzeichen trägt, gilt der Markeninhaber als Hersteller, da diese Stelle in der Regel die Verpackungsspezifikationen festlegt. In Fällen, in denen keine Marke vorhanden ist, wird die Verantwortung für das Design zum entscheidenden Faktor. Hersteller ist dann das Unternehmen, das das Verpackungsdesign festlegt, unabhängig davon, ob es sich dabei um den Lieferanten oder das Unternehmen handelt, das das Produkt in Verkehr bringt. Gleichzeitig wird das „Ein-Hersteller-Prinzip“ bekräftigt, wonach jede Verpackungseinheit genau einem Hersteller innerhalb der EU zugeordnet wird.
Hersteller vs. Produzent: Ein entscheidender Unterschied
In den Leitlinien wird zudem der Unterschied zwischen dem Hersteller im Sinne der PPWR und dem Produzenten im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) erläutert.
Während der Hersteller für die Einhaltung der Verpackungsvorschriften verantwortlich ist und sich dies aus der Konstruktionsverantwortung oder dem Markenrecht ergibt, ist der Verursacher für die Verpflichtungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung sowie für die EPR-Gebühren zuständig. Diese Rolle richtet sich danach, welches Unternehmen die Verpackung als erstes in Verkehr bringt, und gilt in jedem Mitgliedstaat separat. Daher kann eine Verpackungseinheit auf EU-Ebene einen einzigen Hersteller haben, in verschiedenen Ländern jedoch mehrere Verursacher.
PFAS-Beschränkungen: Keine Übergangsfrist
Ein wichtiger Bereich, in dem sofort gehandelt werden muss, ist die Einführung von PFAS-Beschränkungen für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
Ab dem 12. August 2026 gelten strenge Grenzwerte ohne Übergangsfrist. Alle neuen Verpackungen, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht werden, müssen diese Anforderungen sofort erfüllen. Nur Verpackungen, die bereits vor Ablauf der Frist in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin im Umlauf bleiben. Die Behörden empfehlen einen schrittweisen Testansatz, beginnend mit einem Screening auf Gesamtfluor, gefolgt von fortgeschritteneren Analysemethoden wie Pyrolyse-GC/MS und dem TOP-Assay zur Bestimmung der PFAS-Konzentrationen.
Recyclingfähigkeit: Ein stufenweiser Umsetzungsansatz
Der Leitfaden bestätigt einen schrittweisen Ansatz hinsichtlich der Anforderungen an die Recyclingfähigkeit im Rahmen von PPWR.
Ab dem 12. August 2026 müssen alle Verpackungen gemäß EN 13430:2004 recycelbar sein; dabei handelt es sich um eine europäische Norm, die Anforderungen festlegt, nach denen Verpackungen durch stoffliches Recycling als recycelbar gelten. Die detaillierteren Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung (Design for Recycling, DfR) gelten jedoch nicht sofort. Während der Übergangsphase von 2026 bis 2030 sind Hersteller nicht verpflichtet, die formelle Konformitätsbewertung für die Recyclingfähigkeit gemäß Artikel 38 und Anhang VII durchzuführen. Diese Anforderungen werden erst ab dem 1. Januar 2030 verbindlich, wenn die DfR-Kriterien vollständig eingeführt sind.
Von der Interpretation zur Umsetzung
Insgesamt markieren die Leitlinien einen deutlichen Wandel von der Auslegung hin zur Umsetzung. Sie bieten Unternehmen die nötige Klarheit, um ihren Compliance-Ansatz zu strukturieren, und machen gleichzeitig deutlich, dass wichtige Fristen – insbesondere hinsichtlich PFAS-Beschränkungen und der Recyclingfähigkeit – zeitnahes und proaktives Handeln erfordern.
Wenn Sie an einer vollständigen Zusammenfassung der wichtigsten Erläuterungen aus dem PPWR-Leitfaden interessiert sind, können Sie hier unser vollständiges PDF herunterladen: PPWR-Leitfaden



