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EU EPR authorised representative exemption for cross-border packaging shipments

EU-EPR-Vereinfachung: Rat schlägt neue Ausnahme von den Anforderungen an EPR-Bevollmächtigte vor

In der EU niedergelassene Unternehmen, die weniger als eine Tonne Verpackungen auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats bereitstellen, könnten bis 2032 von der Pflicht befreit werden, einen lokalen EPR-Bevollmächtigten zu benennen. Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten blieben jedoch bestehen.

Die Europäische Union unternimmt einen weiteren Schritt zur Vereinfachung der Anforderungen an die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) im Rahmen der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR).

Am 21. Oktober 2026 hat sich der Rat der Europäischen Union auf seine Verhandlungsposition geeinigt, nach der die Pflicht für bestimmte Verpackungshersteller, in anderen EU-Mitgliedstaaten einen Bevollmächtigten zu benennen, vorübergehend ausgesetzt werden soll.

Sollte der Vorschlag angenommen werden, könnte er die Verwaltungskosten für Unternehmen, die verpackte Produkte grenzüberschreitend verkaufen, erheblich senken – insbesondere für kleinere Unternehmen und Online-Händler.

Die vorgeschlagene Ausnahme ist jedoch begrenzt. Sie würde eine administrative Anforderung entfallen lassen, nicht aber die zugrunde liegenden EPR-Pflichten. Unternehmen müssten weiterhin ihre Verantwortlichkeiten in jedem nationalen Markt kennen.

Was genau schlägt die EU vor?

Nach Artikel 45 Absatz 3 der PPWR müssen Hersteller, die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind und Verpackungen oder verpackte Produkte direkt an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bereitstellen, in diesem anderen Land einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennen.

Der Rat schlägt vor, diese Pflicht unter folgenden Bedingungen vorübergehend auszusetzen:

  • Weniger als eine Tonne Verpackungen pro Jahr: Der Hersteller muss im betreffenden Mitgliedstaat innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 1.000 kg Verpackungen bereitstellen.
  • Niederlassung in der EU: Die Ausnahme würde für Hersteller gelten, die in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind und in einem anderen Mitgliedstaat tätig sind.
  • Länderspezifische Prüfung: Der Schwellenwert würde für jeden Ziel-Mitgliedstaat separat berechnet.
  • Befristete Entlastung bis 2032: Die Aussetzung würde bis zum 1. Januar 2032 gelten, vorbehaltlich der endgültigen Einigung im Gesetzgebungsverfahren.
  • Keine Beschränkung nach Unternehmensgröße: Anders als der KMU-orientierte Ansatz des Europäischen Parlaments würde der Vorschlag des Rates die Berechtigung nicht an der Unternehmensgröße, sondern an der Verpackungsmenge festmachen.

Wichtig: Der Schwellenwert von einer Tonne bezieht sich auf das Gewicht der Verpackung – einschließlich der Verpackung um verpackte Produkte –, nicht auf das Gewicht der Produkte selbst.

Welche Unternehmen würden profitieren?

Der Vorschlag ist besonders relevant für in der EU ansässige Unternehmen, die grenzüberschreitend verkaufen, darunter E-Commerce-Unternehmen, Produktionsunternehmen, Markeninhaber und andere Unternehmen, die nach der PPWR als Hersteller gelten.

Ausschlaggebend wäre nicht der Unternehmensumsatz oder die Zahl der Beschäftigten, sondern die Verpackungsmenge, die in dem jeweiligen Mitgliedstaat erstmals bereitgestellt wird.

Praktische Beispiele

GeschäftsszenarioWäre nach dem Vorschlag des Rates ein EPR-Bevollmächtigter erforderlich?
Kleiner deutscher Online-Händler, der jährlich 500 kg Verpackungen an französische Endabnehmer liefertNein – Die Benennung wäre in Frankreich nicht mehr verpflichtend
Derselbe Händler, der jährlich 1.200 kg Verpackungen an französische Endabnehmer liefertJa – Die Benennung bliebe in Frankreich verpflichtend
Großes deutsches Unternehmen, das jährlich 800 kg Verpackungen an französische Endabnehmer liefertNein – Die Benennung wäre in Frankreich nicht mehr verpflichtend

Die Beispiele gehen davon aus, dass die Unternehmen in den Anwendungsbereich von Artikel 45 Absatz 3 fallen. Die vorgeschlagene Ausnahme ist noch kein geltendes Recht, und alle übrigen anwendbaren EPR-Pflichten würden weiterhin gelten.

Für Unternehmen, die in mehreren EU-Märkten verkaufen, könnte dies die Benennung mehrerer lokaler Bevollmächtigter überflüssig machen, wiederkehrende Verwaltungskosten senken und grenzüberschreitende Abläufe vereinfachen.

Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU würden von dieser Aussetzung jedoch nicht profitieren. Die PPWR-Bestimmungen, nach denen die Mitgliedstaaten von Herstellern aus Drittländern einen Bevollmächtigten verlangen können, blieben unverändert.

Was würde sich bei der EPR-Konformität ändern?

Die vorgeschlagene Ausnahme betrifft ausschließlich die Pflicht zur Benennung eines Bevollmächtigten. Sie hebt die zugrunde liegende EPR-Verantwortung des Herstellers nicht auf.

Unternehmen müssten weiterhin die geltenden nationalen Anforderungen erfüllen, darunter:

  • EPR-Registrierung: Registrierung im jeweiligen nationalen Herstellerregister, sofern erforderlich.
  • Meldung der Verpackungsmengen: Erfassung und Meldung von Verpackungsmengen und Materialangaben.
  • Finanzielle Beiträge: Zahlung der anfallenden EPR-Gebühren zur Finanzierung der Bewirtschaftung von Verpackungsabfällen.
  • Nationale Compliance-Anforderungen: Einhaltung der jeweiligen Vorschriften und Verfahren in jedem Mitgliedstaat.

Es gibt außerdem eine wichtige Schutzklausel: Stellt eine zuständige nationale Behörde fest, dass ein Hersteller, der von der Ausnahme profitiert, seine EPR-Pflichten nicht erfüllt hat, kann sie von diesem Hersteller verlangen, einen Bevollmächtigten zu benennen.

Die zentrale Botschaft für Unternehmen: Weniger Verwaltungsaufwand bedeutet nicht weniger Verantwortung.

Auch wenn eine lokale Vertretung nicht mehr verpflichtend ist, müssen Unternehmen weiterhin ihren Herstellerstatus bestimmen, die nationalen EPR-Anforderungen kennen und verlässliche Verpackungsdaten für Registrierung, Gebührenberechnung und Berichterstattung pflegen.

Wann treten die Änderungen in Kraft?

Der Vorschlag ist im EU-Gesetzgebungsverfahren bereits weit vorangekommen, ist aber noch kein geltendes Recht (Stand: 24.10.2026).

Die jüngsten Entwicklungen im Überblick:

DatumMeilenstein im Gesetzgebungsverfahren
20. Oktober 2026Das Europäische Parlament nimmt sein Mandat für die interinstitutionellen Verhandlungen an
21. Oktober 2026Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV/Coreper) einigt sich auf das Verhandlungsmandat des Rates
Nächster SchrittVerhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über einen endgültigen Text
Nach der EinigungFörmliche Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
Vorgesehenes Ablaufdatum1. Januar 2032
ÜberprüfungsfristDie Europäische Kommission überprüft die Dauer der Aussetzung bis zum 31. Dezember 2030

Nach dem Entwurf des Rates würde die neue Verordnung am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Der endgültige Anwendungsbereich, die Voraussetzungen und der Zeitplan können sich in den Verhandlungen noch ändern. Unternehmen sollten daher nicht davon ausgehen, dass die vorgeschlagene Ausnahme bereits gilt.

Reicht das aus, um EPR in ganz Europa zu vereinfachen?

Der Vorschlag erkennt ein seit Langem bestehendes Problem an: Die EPR-Anforderungen sind in der EU weiterhin fragmentiert, was für Unternehmen, die in mehreren Märkten tätig sind, zu administrativem Aufwand und zusätzlichen Kosten führt.

Die Aussetzung bestimmter Anforderungen an Bevollmächtigte wäre ein positiver Schritt, insbesondere für Unternehmen mit vergleichsweise geringen Verpackungsmengen in einzelnen Mitgliedstaaten.

Der Ansatz des Rates zeigt jedoch auch eine wesentliche Einschränkung: Ein Unternehmen, das 900 kg Verpackungen auf einem nationalen Markt bereitstellt, könnte von Erleichterungen profitieren, während ein Unternehmen mit nur 100 kg mehr weiterhin einen Bevollmächtigten benennen müsste. Dies schafft einen willkürlichen Schwellenwert, der den Verwaltungsaufwand bei sehr kleinen Verpackungsmengen verringern mag, anderen Unternehmen – einschließlich KMU – aber kaum Entlastung bietet. Die grundlegende Herausforderung fragmentierter nationaler EPR-Anforderungen bleibt somit ungelöst.

Die zugrunde liegende Herausforderung geht über die Bevollmächtigten hinaus. Unterschiedliche nationale Registrierungssysteme, Meldeformate, Fristen und Gebührenstrukturen erschweren die EPR-Konformität für grenzüberschreitend tätige Unternehmen weiterhin.

Das kommende EU-Kreislaufwirtschaftsgesetz (Circular Economy Act) soll voraussichtlich eine weitergehende Harmonisierung und Vereinfachung der EPR-Systeme regeln.

Bis dahin benötigen Unternehmen Prozesse, die sowohl nationale Unterschiede als auch laufende regulatorische Änderungen abbilden können.

Zum Ansatz des Europäischen Parlaments, der sich auf kleine Unternehmen konzentriert, lesen Sie unseren früheren Artikel zum KMU-Vorschlag des Parlaments.

Was sollten Unternehmen jetzt tun?

Statt auf die endgültige Gesetzgebung zu warten, sollten Unternehmen, die verpackte Produkte in mehreren EU-Märkten verkaufen, ihre EPR-Betroffenheit überprüfen und sich auf mögliche Änderungen vorbereiten.

Die vordringlichen Aufgaben sind, zu klären, wo sie als Hersteller gelten, ihre jährlichen Verpackungsmengen je Land zu ermitteln, bestehende Registrierungs- und Vertretungspflichten zu prüfen und verlässliche Prozesse für Datenerhebung und Berichterstattung aufzubauen.

Ein strukturiertes Vorgehen hilft Unternehmen, mögliche Ausnahmen zu erkennen und dabei Compliance-Lücken sowie unnötige Verwaltungskosten zu vermeiden.

Wie PackIntelX die EPR-Konformität unterstützt

Vereinfachte Regeln beseitigen die EPR-Pflichten nicht. Unternehmen, die in mehreren EU-Märkten tätig sind, müssen weiterhin ihre Herstellerverantwortung verstehen, länderspezifische Anforderungen steuern und eine korrekte Meldung ihrer Verpackungsmengen sicherstellen. PackIntelX unterstützt Unternehmen dabei, diese Komplexität zu bewältigen – durch regulatorische Beratung und digitales EPR-Management.

Unsere Leistungen umfassen:

  • EPR-Beratung und Umsetzung: Herstellerpflichten identifizieren, Registrierungs- und Bevollmächtigtenpflichten bestimmen und die Umsetzung mit lokalen Partnern koordinieren.
  • EPR-Reporting und digitales Management: Verpackungsdaten strukturieren, anfallende EPR-Gebühren einschließlich Ökomodulation berechnen und länderspezifische Meldungen vorbereiten.
  • Kosten- und Compliance-Optimierung: Mehr Transparenz über EPR-Kosten schaffen, manuellen Aufwand reduzieren und Prozesse an sich ändernde Vorschriften anpassen.

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Offizielle Quellen

  • Rat der Europäischen Union, Negotiating Mandate, 21. Oktober 2026, Dokument 14765/26, interinstitutionelles Dossier 2025/0395 (COD).
  • Rat der Europäischen Union, Simplification: Council agrees negotiating stance to cut red tape for small packaging producers, Pressemitteilung 841/26, 21. Oktober 2026.
  • Europäisches Parlament, Bericht A10-0266/2026.
  • Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, Artikel 45.

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